Verweise
in § 212 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
Quelle: BMJ
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