SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
- 1.
- versicherungspflichtig oder
- 2.
- zur freiwilligen Versicherung berechtigt
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
- 1.
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
- 2.
- die Beitragsbemessungsgrenze und
- 3.
- der Beitragssatz
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
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