SGB VI
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Verweise
in § 200 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
2.
die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
Quelle: BMJ
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