SGB VI
Verweise
in § 192a SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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