Verweise
in § 173 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Quelle: BMJ
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