SGB VI
Verweise
in § 173 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Quelle: BMJ
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