SGB VI
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in § 173 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Quelle: BMJ
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