SGB VI
Verweise
in § 167 SGB VI

SGB VI  
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Sozialrecht

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
Quelle: BMJ
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