SGB VI
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in § 167 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
Quelle: BMJ
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