SGB VI
Verweise
in § 137d SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.
Quelle: BMJ
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