SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
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Sozialrecht
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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