SGB VI
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Verweise
in § 117a SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
Quelle: BMJ
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