SGB VI
Verweise
in § 105 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Quelle: BMJ
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