SGB V
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Verweise
in § 42 SGB V

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Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
Quelle: BMJ
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