Verweise
in § 414 SGB V
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.
Quelle: BMJ
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