SGB V
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Verweise
in § 376 SGB V

SGB V  

Gesetzliche Krankenversicherung

Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:
1.
die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
2.
die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.
Quelle: BMJ
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