SGB V
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in § 362b SGB V

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Gesetzliche Krankenversicherung

Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.
Quelle: BMJ
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