Verweise
in § 321 SGB V
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Quelle: BMJ
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