Verweise
in § 319 SGB V
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
(1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.
(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
Quelle: BMJ
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