SGB V
Verweise
in § 286 SGB V

SGB V  
Gesetzliche Krankenversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
1.
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
2.
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
3.
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
4.
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.
Quelle: BMJ
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