SGB V
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in § 246 SGB V

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Gesetzliche Krankenversicherung

Für Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.
Quelle: BMJ
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