SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
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Sozialrecht
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Quelle: BMJ
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