SGB V
Verweise
in § 217a SGB V

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Gesetzliche Krankenversicherung

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Sozialrecht

(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Quelle: BMJ
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