SGB V
Verweise
in § 214 SGB V

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Gesetzliche Krankenversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.
Quelle: BMJ
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