SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1.
- die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a.
- den Vorstand zu überwachen,
- 1b.
- alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2.
- den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
- über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4.
- die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5.
- über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6.
- über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.
Quelle: BMJ
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