Verweise
in § 187 SGB V
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.
Quelle: BMJ
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