SGB V
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in § 161 SGB V

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Gesetzliche Krankenversicherung

Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
Quelle: BMJ
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