SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
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Sozialrecht
Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
Quelle: BMJ
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