SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
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Sozialrecht
Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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