SGB V
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in § 117a SGB V

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Gesetzliche Krankenversicherung

Bundeswehrkrankenhäuser sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten in dem für die Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.
Quelle: BMJ
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