SGB IX
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in § 89 SGB IX

SGB IX  

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
Quelle: BMJ
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