Verweise
in § 89 SGB IX
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
Quelle: BMJ
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