SGB IX
Verweise
in § 87 SGB IX

SGB IX  
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

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Sozialrecht

Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.
Quelle: BMJ
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