Verweise
in § 75 SGB IX
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
- 1.
- Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 2.
- Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- 3.
- Hilfen zur Hochschulbildung und
- 4.
- Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 75 SGB IX
Keine Notizen vorhanden.