SGB IX
Verweise
in § 239 SGB IX

SGB IX  
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt § 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2) § 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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