SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
- 1.
- die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen,
- 2.
- die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 236 SGB IX
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