SGB IX
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in § 218 SGB IX

SGB IX  

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Inklusionsbetriebe, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.
Quelle: BMJ
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