Verweise
in § 205 SGB IX
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
Quelle: BMJ
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