Verweise
in § 191 SGB IX
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
Quelle: BMJ
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