SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
- Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
- 2.
- gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
- 3.
- dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
- 4.
- dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
- 5.
- der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 130 SGB IX
Keine Notizen vorhanden.