SGB IX
Verweise
in § 115 SGB IX

SGB IX  
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

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Sozialrecht

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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