Verweise
in § 115 SGB IX
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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