SGB IX
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Verweise
in § 109 SGB IX

SGB IX  

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere die in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen.
(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Quelle: BMJ
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