SGB IX
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Verweise
in § 107 SGB IX

SGB IX  

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.
Quelle: BMJ
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