SGB IX
Verweise
in § 105 SGB IX

SGB IX  
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.
(4) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden.
Quelle: BMJ
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