SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB IV
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
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Sozialrecht
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
Quelle: BMJ
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