SGB IV
Verweise
in § 21 SGB IV

SGB IV  
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
1.
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
2.
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.
Quelle: BMJ
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