SGB IV
Verweise
in § 129 SGB IV

SGB IV  
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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Sozialrecht

Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung.
Quelle: BMJ
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