Verweise
in § 118 SGB IV
SGB IV
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.
Quelle: BMJ
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