SGB IV
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in § 117 SGB IV

SGB IV  

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
Quelle: BMJ
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