SGB III
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 55 SGB III

SGB III  

Arbeitsförderung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
1.
über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
2.
zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
3.
über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 55 SGB III
Keine Notizen vorhanden.