SGB III Arbeitsförderung
SGB III
Arbeitsförderung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.
Quelle: BMJ
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