SGB III Arbeitsförderung
SGB III
Arbeitsförderung
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Sozialrecht
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 376 SGB III
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