SGB III Arbeitsförderung
SGB III
Arbeitsförderung
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Sozialrecht
(1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
(2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 368a SGB III
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