SGB III Arbeitsförderung
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Arbeitsförderung
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Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 349a SGB III
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