SGB III Arbeitsförderung
SGB III
Arbeitsförderung
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Sozialrecht
Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße,
- 3.
- in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 345b SGB III
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